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Allgemeine
Geschäfts-, Liefer und Zahlungsbedingungen für das
Raumausstatter-Handwerk
- Stand: 01.01.2002
ZVR
Bonn
- Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer-
und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des
Auftragnehmers.
- Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der
schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der
schriftlichen Bestätigung.
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2.
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Angebote
sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und
freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung,
wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten
einsteht.
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen – wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
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3.
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Für
alle Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten –
gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese
Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden
Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder
in der Auftragsbestätigungen etwas anderes bestimmt ist oder sonstige
besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der
genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
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4.
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Höhere
Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer
solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus
anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn
schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung
angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist
kalendermäßig bestimmt.
Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen geltend machen.
Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw.
Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu
Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.
Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt.
Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie
bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
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5.
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Kann
die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem
Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die
Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
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6.
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Die
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter
Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich
abgeschlossene Teillieferungen oder –leistungen.
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7.
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Bei Mängelrügen
muß dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben
werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden.
Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die
Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann
dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung
verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers
die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung
unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen
sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
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8.
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Die
Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist
für die übrigen Leistungen berägt 2 Jahre, bei Verträgen mit
Nicht-Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 1 Jahr. Reparaturarbeiten, z. B.
an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des
Vertragspartners in 1 Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, daß
seine Leistung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik
entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die
Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch
nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen.
Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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9.
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Beim
Anliefern wird vorausgesetzt, daß das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude
fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder
wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden,
werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus
sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen
müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des
Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die
entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung
gestellt.
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10.
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Eigentums-
und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen,
Zeichnungen Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige
Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
noch Dritten zugänglich gemacht werden.
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11.
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Die
Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen.
Die im Angebot ausgewiesenen Endbeträge sind nach bestem Wissen ermittelt
und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als
Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu
angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von
Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des
Auftragnehmers.
Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als
4 Monate nach Vertragsabschluß enthalten, ist der Auftragnehmer
berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung
einzutreten.
Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen
DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C)
enthalten sind.
Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche
Zahlung der Lohnzuschläge.
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12.
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Soweit
einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch
Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bar ohne
jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluß ist
eine Anzahlung in Höhe
von 25 % des Auftragswertes zu leisten.
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel
und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungs statt,
angenommen. Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um
Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Barzahlung, auch für später fällige
Papiere, verlangen.
Verzugszinsen werden mit gegenüber Verbrauchern (sh. Ziffer 7 Satz 4) 5 %
über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes
vom 09.06.1998 p. a. berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung
beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p. a. Sie sind höher
oder niedriger anzusetzen, wenn Auftragnehmer eine Belastung mit höherem
Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten, Zinsen und dann auf
die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer,
Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Falls der Auftraggeber die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht einhält,
ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist
zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
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13.
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Bei
Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von
Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer
im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind.
Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, daß unberechtigte
Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten
Kosten zu tragen.
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14.
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Der
Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung
das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetzes
unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen
den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderungen an den
Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend
zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe
des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den
Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu
erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu
unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
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15.
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Erfüllungsort
ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute,
wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.
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